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rechtliches · nur für unternehmen

agb.

allgemeine geschäftsbedingungen der dpi solutions gmbh — für managed services, cybersecurity, backup, microsoft 365, telefonie, hardware und webdesign.

fassung
31. august 2026
version
2.0
ersetzt
fassung vom 08.09.2020
gilt für
unternehmer, juristische personen des öffentlichen rechts, öffentlich-rechtliche sondervermögen
agb als pdf

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 21), der für alle Leistungen gilt, und einem Besonderen Teil (§§ 22 bis 31) mit ergänzenden Regelungen für einzelne Leistungsarten. Ergänzend gelten die Anlagen 1 bis 4.

keine verträge mit verbrauchern

dpi schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Schließt ein eingetragener Verein oder eine sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht einen Vertrag ab, bestätigt er damit, dass er unternehmerisch handelt.

die anlagen 1 bis 4

Die in diesen AGB genannten Anlagen sind nicht Bestandteil dieser Seite. Sie werden dem jeweiligen Vertrag beigefügt und vor Vertragsschluss in Textform übergeben:

  • Anlage 1 — Wechsel- und Ausstiegsbedingungen für Datenverarbeitungsdienste (§ 7)
  • Anlage 2 — Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (§ 15)
  • Anlage 3 — technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (§ 15)
  • Anlage 4 — Service Level (§ 22)

Sie erhalten die Anlagen jederzeit vorab auf Anforderung unter [email protected] oder telefonisch unter 04221 1283000.

a. allgemeiner teil

§ 1 geltungsbereich und vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der dpi Solutions GmbH, Oldenburger Straße 235, 26180 Rastede (Sitz), Büroanschrift Hasporter Damm 203, 27755 Delmenhorst, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 213161, vertreten durch die Geschäftsführer Yannick Weber und Pascal Schmitt (nachfolgend „dpi“), und ihren Kunden.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. dpi schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
  3. Schließt ein eingetragener Verein oder eine sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht einen Vertrag ab, bestätigt er mit Vertragsschluss, dass er dabei unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB handelt.
  4. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dpi ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn dpi in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  6. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB). Die Regelungen des Besonderen Teils (§§ 22 bis 31) gehen denen des Allgemeinen Teils vor, soweit sie diesen ergänzen oder abweichend regeln. Leistungsbeschreibungen und Anlagen gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor.

§ 2 begriffsbestimmungen

  1. „Leistungsbeschreibung“ ist die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Beschreibung des Leistungsumfangs, gleich ob als Anlage, Leistungsschein oder Bestandteil des Angebots.
  2. „Datenverarbeitungsdienst“ ist ein Dienst im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), insbesondere Dienste der Modelle IaaS, PaaS und SaaS.
  3. „Servicezeiten“ sind die in § 22 Abs. 2 genannten Zeiten, soweit nicht abweichend vereinbart.
  4. „Textform“ ist die Textform im Sinne des § 126b BGB; E-Mail genügt.

§ 3 angebot und vertragsschluss

  1. Darstellungen von Produkten und Leistungen auf der Internetseite und in Werbematerialien von dpi sind unverbindlich und stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots dar (invitatio ad offerendum).
  2. Angebote von dpi sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
  3. Der Kunde kann einen Antrag auf Vertragsschluss mündlich, in Textform oder schriftlich erklären. Er bleibt 14 Tage an seinen Antrag gebunden.
  4. Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von dpi in Textform oder durch die erste Erfüllungshandlung von dpi.
  5. Mitarbeiter, Freelancer und Subunternehmer von dpi sind nicht bevollmächtigt, Zusagen zu erteilen oder Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt dieser AGB und des jeweiligen Vertrages hinausgehen. Die gesetzlichen Regelungen über die Vertretungsmacht bleiben unberührt.

§ 4 leistungsumfang, leistungsänderungen, einsatz dritter

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung.
  2. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen und Anpreisungen stellen keine Beschaffenheitsangabe und keine Zusicherung dar, soweit sie nicht ausdrücklich in den Vertrag oder die Leistungsbeschreibung aufgenommen wurden.
  3. Garantien im Rechtssinne übernimmt dpi nur, wenn dies ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet vereinbart wird.
  4. dpi ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu ändern oder anzupassen, wenn die Änderung durch technische Weiterentwicklung, Entscheidungen eines Herstellers oder Vorlieferanten, geänderte Sicherheitsanforderungen oder eine Änderung der Rechtslage veranlasst ist und sie für den Kunden zumutbar ist, insbesondere weil Funktionsumfang und Qualität der Leistung im Wesentlichen gleichwertig bleiben. Wesentliche Änderungen kündigt dpi mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Ist die Änderung für den Kunden nicht zumutbar, kann er den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
  5. dpi ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen. dpi bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, gelten § 15 und die Anlage 2 (Auftragsverarbeitungsvertrag) vorrangig.

§ 5 mitwirkungspflichten des kunden

  1. Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen bereit, insbesondere den Zugang zu seinen Systemen und Räumlichkeiten, einen benannten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, die erforderlichen Zugangsdaten und Berechtigungen, die erforderlichen Lizenzen sowie eine geeignete Strom- und Netzwerkversorgung.
  2. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich und beschreibt sie so genau, dass eine Eingrenzung möglich ist.
  3. Der Kunde hält seine Systeme in dem vertraglich vorausgesetzten Zustand und spielt Aktualisierungen ein, soweit dies nicht ausdrücklich von dpi geschuldet ist.
  4. Der Kunde sichert seine Daten regelmäßig und nach dem Stand der Technik, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich von dpi geschuldet ist. Für die von dpi erbrachte Datensicherung gilt § 24.
  5. Der Kunde verwaltet Passwörter und Zugangsdaten sorgfältig, hält sie geheim und informiert dpi unverzüglich, sobald ihm eine unberechtigte Nutzung bekannt wird.
  6. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten oder über die Systeme verbreiteten Inhalte und Daten rechtmäßig sind und Rechte Dritter nicht verletzen. Er stellt dpi von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
  7. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der dpi hierdurch entsteht, vergütet der Kunde nach § 8, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 6 vertragslaufzeit und kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Ist keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
  2. Eine automatische Verlängerung tritt nur ein, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Verträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Befristete Verträge können mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt für dpi insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht leistet, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung erheblich verletzt, wenn der Kunde die überlassenen Systeme missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt oder wenn eine Partei ihre Zahlungen einstellt. Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn dpi wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erfüllt oder ihre Zahlungen einstellt.
  6. Nach Beendigung des Vertrages übergibt dpi dem Kunden auf dessen Verlangen die bei dpi vorhandenen kundenbezogenen Daten, Zugangsdaten und Dokumentationen. Überlassene Mietgeräte gibt der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende auf eigene Kosten zurück. dpi löscht die Daten des Kunden 30 Kalendertage nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und der Kunde keine abweichende Frist verlangt hat.
  7. Eine über Absatz 6 hinausgehende Unterstützung des Kunden oder eines nachfolgenden Dienstleisters erbringt dpi nach Aufwand gemäß § 8.
  8. Für Datenverarbeitungsdienste gilt § 7 vorrangig.

§ 7 wechsel des anbieters bei datenverarbeitungsdiensten

  1. Für Leistungen, die Datenverarbeitungsdienste im Sinne des § 2 Abs. 2 sind, gelten die Vorgaben des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) sowie ergänzend die Anlage 1 (Wechsel- und Ausstiegsbedingungen). Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
  2. Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zu übertragen. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate.
  3. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt ein verbindlicher Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, innerhalb dessen der Wechsel vollzogen wird. Ist dies technisch nicht durchführbar, teilt dpi dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen unter Angabe der Gründe mit und setzt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten an. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um eine von ihm zu bestimmende Dauer verlängern.
  4. Während des Übergangszeitraums erbringt dpi die vertraglich geschuldeten Leistungen unverändert weiter, wirkt am Wechsel nach Treu und Glauben mit und wahrt ein hohes Sicherheitsniveau.
  5. Nach Ablauf des Übergangszeitraums stehen dem Kunden mindestens 30 Kalendertage zum Abruf seiner Daten zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist löscht dpi die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden.
  6. Der Vertrag über den betroffenen Datenverarbeitungsdienst endet nach vollzogenem Wechsel oder, wenn der Kunde nicht wechselt, sondern seine Daten löschen lässt, mit Ablauf der Ankündigungsfrist. dpi unterrichtet den Kunden über die Beendigung.
  7. Für den Vollzug des Wechsels erhebt dpi bis zum 11. Januar 2027 höchstens die ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wechsel entstehenden Kosten. Ab dem 12. Januar 2027 erhebt dpi keine Wechselentgelte mehr. Hiervon unberührt bleiben die Vergütung besonderer Übergangsleistungen nach Anlage 1, die reguläre Vergütung für die weiterhin erbrachten Dienste sowie vereinbarte Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrages.
  8. Vertragliche Regelungen, die den Vorgaben des Kapitels VI Data Act widersprechen oder sie einschränken, sind unwirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 preise, vergütung und preisanpassung

  1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Ist für eine Leistung kein Preis vereinbart, beträgt der Stundensatz 115,00 EUR netto. Die Abrechnung erfolgt in angefangenen Einheiten von 15 Minuten.
  3. Für Leistungen außerhalb der Servicezeiten sowie für Notfalleinsätze berechnet dpi einen Zuschlag von 50 %, für Leistungen an Samstagen und Sonntagen einen Zuschlag von 100 % und für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen einen Zuschlag von 150 % auf den jeweiligen Stundensatz.
  4. Für Einsätze vor Ort berechnet dpi eine Anfahrtspauschale, gemessen an der einfachen Entfernung von der Büroanschrift zum Einsatzort: bis 10 km 20,00 EUR, über 10 km bis 30 km 30,00 EUR, über 30 km bis 50 km 45,00 EUR. Bei einer Entfernung von mehr als 50 km berechnet dpi 0,60 EUR je Kilometer für das Fahrzeug zuzüglich 0,30 EUR je Kilometer für die Wegezeit.
  5. Bei Dauerschuldverhältnissen ist dpi zur Preisanpassung nach den folgenden Maßgaben berechtigt und verpflichtet:
    1. Erhöhen oder verringern sich die Bezugskosten, die dpi für die Erbringung der Leistung an Dritte zu entrichten hat (insbesondere Lizenz-, Hersteller-, Rechenzentrums- und Vorleistungskosten), gibt dpi diese Änderung im Umfang der tatsächlichen Änderung an den Kunden weiter. Die Weitergabe erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung gegenüber dpi wirksam wird. Auf Verlangen weist dpi die Änderung in geeigneter Form nach.
    2. Darüber hinaus ist dpi berechtigt, den auf die eigenen Leistungen entfallenden Vergütungsanteil einmal je Kalenderjahr, frühestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen. Maßgeblich sind ausschließlich die Entwicklung der Personalkosten, der Energiekosten sowie der Versicherungs- und sonstigen Betriebskosten von dpi. Die Anpassung darf die tatsächliche Kostenentwicklung nicht übersteigen.
    3. Sinken die in Buchstabe a und b genannten Kosten, ist dpi verpflichtet, die Preise im selben Umfang und nach denselben Maßstäben zu senken.
    4. dpi kündigt Preisanpassungen mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und erläutert dabei die maßgeblichen Kostenfaktoren.
    5. Erhöht sich der Gesamtpreis für eine Leistung um mehr als 5 % gegenüber dem zuletzt gültigen Preis, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen. Auf dieses Recht weist dpi in der Ankündigung hin.
    6. Eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs ist über diese Regelung nicht möglich; hierfür gilt § 4 Abs. 4.

§ 9 rechnungsstellung, zahlung und verzug

  1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Bei Paketen, Abonnements und sonstigen Dauerschuldverhältnissen ist die Vergütung im Voraus fällig, bei monatlicher Zahlweise zu Beginn des Kalendermonats, bei jährlicher Zahlweise zu Beginn des Vertragsjahres.
  3. dpi stellt Rechnungen als elektronische Rechnung im strukturierten Format ZUGFeRD aus und übermittelt sie per E-Mail an eine vom Kunden zu benennende Adresse. Der Kunde stellt die Empfangsfähigkeit sicher und teilt Änderungen der Adresse unverzüglich mit. Eine zusätzliche Übermittlung als Papierkopie erfolgt auf Wunsch des Kunden.
  4. Auf Wunsch des Kunden erfolgt der Einzug per SEPA-Lastschrift. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag vor Belastung verkürzt. Für vom Kunden zu vertretende Rücklastschriften erstattet der Kunde die tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
  5. Ein Skonto wird nicht gewährt.
  6. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 leistet. Im Verzugsfall kann dpi Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen; die Pauschale wird auf geschuldeten Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Befindet sich der Kunde länger als 30 Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist dpi nach vorheriger Androhung in Textform und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistungen einzustellen oder Zugänge zu sperren. Von der Sperrung ausgenommen sind Leistungen, deren Unterbrechung die IT-Sicherheit oder die Datenintegrität des Kunden gefährden würde, insbesondere Firewall- und Virenschutzleistungen sowie die Datensicherung. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt unberührt.
  9. Offene Beträge aus einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung werden sofort und insgesamt fällig, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen.

§ 10 eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von dpi.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an dpi ab. dpi nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  3. Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt stets für dpi als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass dpi hieraus verpflichtet wird. Entsteht Miteigentum, steht dpi der Anteil im Verhältnis des Rechnungswertes zu.
  4. Ein Eigentumsvorbehalt zur Sicherung von Forderungen verbundener Unternehmen wird nicht vereinbart (§ 449 Abs. 3 BGB).
  5. Der Kunde versichert die Vorbehaltsware angemessen gegen die üblichen Risiken und zeigt Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sowie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich an.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt dpi auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

§ 11 nutzungsrechte

  1. An von dpi erstellten Werken und Arbeitsergebnissen erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur vertragsgemäßen Nutzung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich und zum Zweck der Prüfung und Abnahme gestattet.
  2. An Software und sonstigen Leistungen Dritter erwirbt der Kunde Rechte ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
  3. dpi bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Methoden, Skripte, Vorlagen und das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene Know-how weiter zu nutzen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

§ 12 gewährleistung

  1. Welche Gewährleistungsregeln gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragstyp: Für die Lieferung von Hardware gilt Kaufrecht, für die Erstellung von Werken (insbesondere Websites) Werkvertragsrecht, für die Überlassung von Rechen- und Speicherressourcen Mietrecht und für laufende Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Dienstvertragsrecht.
  2. Bei Dienstverträgen schuldet dpi keinen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. Mängelgewährleistungsrechte bestehen insoweit nicht.
  3. Der Kunde untersucht gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung. Offensichtliche Mängel zeigt er innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an (§ 377 HGB). Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
  4. Bei einem Mangel leistet dpi nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach. Ein Recht des Kunden zur Selbstvornahme besteht erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, außer bei Gefahr im Verzug.
  5. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Hard- und Software so herzustellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen jede Manipulation durch Dritte geschützt ist. dpi gewährleistet, dass die von ihr gelieferten oder bereitgestellten Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe unter den vorausgesetzten Betriebsbedingungen im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
  6. Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus und hat der Kunde dies zu vertreten, ersetzt er dpi den entstandenen Aufwand nach § 8.

§ 13 haftung

  1. dpi haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet dpi begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall begrenzt auf den höheren Betrag aus 100.000,00 EUR und der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlten Vergütung, höchstens jedoch auf 1.000.000,00 EUR. Für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres ist die Haftung insgesamt auf 1.000.000,00 EUR begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von dpi ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit.
  5. Für den Verlust von Daten haftet dpi nur bis zu dem Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten aus der zuletzt verfügbaren fehlerfreien Sicherung erforderlich ist. Ergänzend gilt § 24 Abs. 5.
  6. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Freelancer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von dpi.
  8. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 verjährung

  1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sowie sonstige Ansprüche des Kunden gegen dpi verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  2. Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, nach § 445b BGB, für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, sowie für dingliche Herausgabeansprüche Dritter. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 datenschutz

  1. Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
  2. Soweit dpi im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser ist als Anlage 2 Bestandteil des Vertrages und geht diesen AGB im Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung vor.
  3. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist für die Zulässigkeit der Verarbeitung und für die Wahrung der Rechte betroffener Personen verantwortlich.
  4. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach Anlage 2. Eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgt nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO.
  5. Die von dpi getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO ergeben sich aus Anlage 3. dpi ist berechtigt, diese Maßnahmen anzupassen, solange das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
  6. Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten nach Vertragsende richten sich nach Anlage 2 sowie ergänzend nach den §§ 6 und 7.

§ 16 vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, nutzen sie ausschließlich für Vertragszwecke und machen sie Dritten nicht zugänglich. Diese Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus.
  2. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Im letztgenannten Fall informiert die verpflichtete Partei die andere Partei, soweit zulässig, vorab.
  3. Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes und verpflichten die eingesetzten Mitarbeiter und Dritten entsprechend.

§ 17 abwerbeverbot

  1. Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Ende Mitarbeiter, Freelancer und Subunternehmer von dpi, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, nicht gezielt abwerben oder abwerben lassen.
  2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern der abgeworbenen Person. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.
  3. Nicht erfasst sind Bewerbungen auf allgemein zugängliche Stellenausschreibungen sowie Eigeninitiativbewerbungen ohne vorherige gezielte Ansprache durch den Kunden.

§ 18 referenznennung

dpi ist berechtigt, den Kunden unter Nennung des Namens und des Logos sowie unter allgemeiner Beschreibung des Projekts als Referenz zu nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Vertrauliche Informationen im Sinne des § 16 werden nicht offengelegt.

§ 19 höhere gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dpi die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien dpi für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie Arbeitskämpfe, die dpi nicht zu vertreten hat. dpi informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.

§ 20 änderungen dieser agb

  1. dpi kann diese AGB unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze ändern.
  2. Eine Änderung ist nur zulässig, soweit sie durch eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, durch Vorgaben von Behörden oder Aufsichtsstellen, durch technische Weiterentwicklung oder zur Schließung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke veranlasst ist und den Kunden nicht schlechter stellt, als er bei Vertragsschluss stand.
  3. Nicht über diese Regelung geändert werden können der vereinbarte Leistungsumfang, die Vergütung sowie die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen. Für Preisanpassungen gilt ausschließlich § 8 Abs. 5, für Leistungsänderungen ausschließlich § 4 Abs. 4.
  4. dpi bietet dem Kunden die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an und weist ihn dabei gesondert und in hervorgehobener Form auf die Bedeutung seines Schweigens sowie auf sein Widerspruchsrecht hin.
  5. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform widerspricht.
  6. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Beide Parteien können den betroffenen Vertrag in diesem Fall unter Einhaltung der Frist des § 6 Abs. 3 kündigen.

§ 21 schlussbestimmungen

  1. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist der Sitz von dpi. dpi ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  3. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von dpi, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von dpi in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB bleiben auch dann wirksam, wenn sie diese Form nicht wahren.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

b. besonderer teil

§ 22 managed services und it-support

  1. Managed Services und IT-Support werden als Dienstleistung erbracht. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
  2. Die Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 15:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von dpi. Abweichende Servicezeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Bestimmte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Service Level vereinbart sind (Anlage 4). Ohne eine solche Vereinbarung bearbeitet dpi Anfragen und Störungen innerhalb der Servicezeiten in angemessener Frist nach Maßgabe ihrer Dringlichkeit.
  4. Leistungen werden vorrangig per Fernwartung erbracht. Ein Einsatz vor Ort erfolgt, wenn er zur Störungsbeseitigung erforderlich ist.
  5. Nicht in Pauschalen enthalten und gesondert nach § 8 zu vergüten sind insbesondere: die Beschaffung und Ersteinrichtung neuer Systeme, Umzüge und Migrationen, Projektleistungen, Schulungen, die Wiederherstellung nach Fehlbedienung durch den Kunden oder nach Eingriffen Dritter, Arbeiten an privaten Geräten sowie die Betreuung von Software, die der Kunde ohne Abstimmung mit dpi beschafft hat.
  6. Pauschalen sind auf ein branchenübliches Nutzungsverhalten kalkuliert. Überschreitet die Inanspruchnahme dieses Maß dauerhaft und erheblich, wird dpi den Kunden darauf hinweisen; die Parteien passen die Vergütung sodann einvernehmlich an. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Wochen zustande, kann dpi den betroffenen Vertrag nach § 6 Abs. 3 kündigen.

§ 23 infrastruktur, cloud und hosting

  1. Soweit dpi dem Kunden Rechen- oder Speicherressourcen zur Nutzung überlässt, gilt Mietrecht. § 13 Abs. 6 findet Anwendung.
  2. Die Leistungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, in Rechenzentren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
  3. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung erbringt dpi die Leistung nach dem Stand der Technik, ohne eine ununterbrochene Verfügbarkeit zuzusagen.
  4. dpi ist berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen. Planbare Wartungsarbeiten kündigt dpi mindestens drei Werktage vorher in Textform an und führt sie nach Möglichkeit außerhalb der Servicezeiten durch; sie gelten nicht als Nichtverfügbarkeit. Zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken erforderliche Maßnahmen kann dpi ohne Vorankündigung durchführen und informiert den Kunden unverzüglich.
  5. dpi hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit von Netzen und Diensten Dritter außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.
  6. Für den Wechsel zu einem anderen Anbieter und die Beendigung gelten § 7 und Anlage 1.

§ 24 backup as a service

  1. Umfang der Datensicherung, Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer, Anzahl der Wiederherstellungspunkte und die einbezogenen Systeme ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung.
  2. Gesichert werden ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Systeme, Datenbestände und Speicherorte. Daten außerhalb dieses Umfangs, insbesondere lokal auf Endgeräten gespeicherte Daten, sind nicht Gegenstand der Sicherung.
  3. Der Kunde teilt dpi Änderungen an den zu sichernden Systemen, insbesondere neue Systeme, geänderte Speicherorte und geänderte Datenmengen, unverzüglich mit.
  4. Wiederherstellungstests werden nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt. Ohne eine solche Vereinbarung führt dpi einmal jährlich einen stichprobenartigen Test durch. Der Kunde wirkt hieran mit und bestätigt das Ergebnis in Textform.
  5. Die Haftung von dpi für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten aus der zuletzt verfügbaren fehlerfreien Sicherung erforderlich ist. dpi haftet nicht für Datenverluste, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungen nach Absatz 3 nicht mitgeteilt hat, dass er an Wiederherstellungstests nicht mitgewirkt hat oder dass die betroffenen Daten nicht vom vereinbarten Sicherungsumfang erfasst waren. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
  6. Für Rückgabe und Löschung der gesicherten Daten nach Vertragsende gelten § 7 und Anlage 1.

§ 25 cybersecurity-leistungen

  1. Art und Umfang der Sicherheitsleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
  2. Ein vollständiger Schutz vor Angriffen, Schadsoftware, Datenabfluss oder Missbrauch ist nach dem Stand der Technik nicht erreichbar. dpi schuldet die Einrichtung und den Betrieb der vereinbarten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, nicht jedoch die Abwehr jedes Angriffs oder das Ausbleiben von Sicherheitsvorfällen.
  3. Soweit eine automatisierte Überwachung vereinbart ist, erfolgt diese durchgehend. Die Auswertung und Bearbeitung von Meldungen durch Mitarbeiter von dpi erfolgt innerhalb der Servicezeiten nach § 22 Abs. 2, sofern nicht ausdrücklich eine Rufbereitschaft oder ein hiervon abweichendes Service Level vereinbart ist.
  4. Erlangt dpi Kenntnis von einem Sicherheitsvorfall beim Kunden, informiert sie diesen unverzüglich innerhalb der Servicezeiten. Melde- und Benachrichtigungspflichten des Kunden, insbesondere nach Art. 33 und 34 DSGVO, verbleiben beim Kunden.
  5. Maßnahmen zur Aufklärung und Beseitigung eines Sicherheitsvorfalls, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen, erbringt dpi nach Aufwand gemäß § 8.
  6. Der Kunde setzt die von dpi empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen um. Unterlässt er dies, entfällt insoweit die Verantwortung von dpi für hierauf zurückzuführende Schäden.

§ 26 microsoft 365 und lizenzvermittlung

  1. dpi ist Microsoft-CSP-Partner (indirekter Reseller über die CloudFactory) und vermittelt dem Kunden Lizenzen und Abonnements von Herstellern.
  2. Für die überlassenen Lizenzen gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Herstellers, im Fall von Microsoft insbesondere das Microsoft Customer Agreement sowie die Bedingungen des New Commerce Experience. dpi stellt dem Kunden diese Bedingungen vor Vertragsschluss zur Verfügung; der Kunde erkennt sie an.
  3. Laufzeiten, Kündigungsfristen und Änderungsfenster des Herstellers gehen den Regelungen des § 6 vor, soweit sie den Kunden binden. Eine Reduzierung oder Kündigung von Abonnements ist nur in den vom Hersteller vorgesehenen Zeitfenstern möglich. dpi weist den Kunden auf ihr bekannte Fristen hin, übernimmt hierfür jedoch keine Gewähr.
  4. Preisänderungen des Herstellers gibt dpi nach § 8 Abs. 5 Buchstabe a weiter.
  5. Für Herstellersoftware übernimmt dpi keine eigene Gewährleistung. Ansprüche wegen Mängeln richten sich gegen den Hersteller. dpi tritt dem Kunden auf Verlangen ihre entsprechenden Ansprüche ab.
  6. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Lizenzierung seiner Systeme verantwortlich. Unterstützung bei Lizenzprüfungen des Herstellers erbringt dpi nach Aufwand gemäß § 8.
  7. Bei Beendigung des Vertrages überträgt dpi dem Kunden auf dessen Verlangen die Administrationsrechte an seinem Mandanten und verzichtet auf eigene Zugriffsrechte.

§ 27 telefonie

  1. dpi vermittelt und betreut Cloud-Telefonanlagen der STARFACE GmbH. Der Vertrag über den Telekommunikationsdienst einschließlich der Bereitstellung von Rufnummern kommt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande. dpi ist insoweit nicht Anbieter eines Telekommunikationsdienstes.
  2. dpi schuldet die Beratung, Einrichtung, Konfiguration und laufende Betreuung der Telefonanlage nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
  3. Für die Verfügbarkeit des Telekommunikationsdienstes, für die Zuteilung und Mitnahme von Rufnummern sowie für die Erreichbarkeit von Notrufen gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Rechte des Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz bestehen gegenüber diesem Anbieter.
  4. IP-basierte Telefonie setzt eine funktionierende Strom- und Internetverbindung voraus. Bei deren Ausfall ist auch das Absetzen von Notrufen nicht möglich. Der Kunde stellt für diesen Fall eine alternative Möglichkeit zum Absetzen von Notrufen sicher. dpi weist hierauf ausdrücklich hin.
  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Notrufortung hinterlegten Standortangaben aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 28 hardware und beschaffung

  1. Für die Lieferung von Hardware gilt Kaufrecht. Die Vermietung von Hardware bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Wird dpi von ihrem Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht beliefert, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Sie informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.
  3. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden über, bei Versendung mit der Übergabe an die Transportperson.
  4. dpi vertreibt ausschließlich Produkte unter der Marke des jeweiligen Herstellers und handelt insoweit als Händler, nicht als Hersteller im Sinne der produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften.
  5. Garantien des Herstellers bestehen eigenständig neben den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber dpi und werden von diesen nicht berührt.
  6. dpi nimmt Altgeräte im Rahmen der gesetzlichen Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zurück. Eine darüber hinausgehende Rücknahme und Entsorgung erfolgt auf Wunsch des Kunden nach Aufwand gemäß § 8.
  7. Sicherheitsaktualisierungen für gelieferte Produkte stehen nur innerhalb des vom Hersteller festgelegten Supportzeitraums zur Verfügung. dpi weist den Kunden auf das absehbare Ende des Supportzeitraums hin. Der Weiterbetrieb nicht mehr unterstützter Produkte erfolgt auf Risiko des Kunden.

§ 29 webdesign und webhosting

  1. Die Erstellung von Websites erfolgt auf Grundlage eines Werkvertrages.
  2. dpi unterhält keine eigene Hosting-Infrastruktur. Das Hosting erfolgt über einen von dpi beauftragten Dienstleister oder über einen vom Kunden benannten Hoster. Die Bedingungen des jeweiligen Hosters gelten ergänzend.
  3. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der erstellten Website einschließlich des Rechts zur Übertragung auf einen Rechtsnachfolger. Die Pflege und Änderung eigener Inhalte über das Redaktionssystem ist dem Kunden jederzeit gestattet.
  4. Bildmaterial stellt der Kunde bereit oder beauftragt dpi mit dessen Beschaffung. Über Envato bezogenes Material unterliegt den dortigen Lizenzbedingungen; eine Verwendung außerhalb der erstellten Website bedarf einer eigenen Lizenz des Kunden. Für vom Kunden bereitgestellte Inhalte gilt § 5 Abs. 6.
  5. Für in die Website eingebundene Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen vorrangig.
  6. Die Barrierefreiheit der Website ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt und ein konkreter Standard (etwa WCAG 2.1 Stufe AA) vereinbart wurde. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob er den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unterliegt.
  7. Für die rechtlich erforderlichen Angaben auf der Website, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung und Einwilligungsverwaltung, ist der Kunde verantwortlich. dpi setzt entsprechende Vorgaben des Kunden technisch um, schuldet jedoch keine rechtliche Prüfung.
  8. dpi zeigt die Fertigstellung an und fordert den Kunden unter Setzung einer Frist von zehn Werktagen zur Abnahme auf. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Eine Freigabe in Textform oder die Veröffentlichung der Website durch den Kunden gelten als Abnahme.
  9. Der Erwerb einer Website im Wege des Leasings bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben die Nutzungsrechte bei dpi.

§ 30 externer datenschutzbeauftragter

  1. Übernimmt dpi die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, ergeben sich Umfang und Ausgestaltung aus einem gesonderten Vertrag.
  2. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Verantwortung geht nicht auf dpi über. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten entbindet den Kunden nicht von seinen Pflichten.
  3. Die benannte Person ist in der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Der Kunde stellt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge bereit und bindet die benannte Person ordnungsgemäß und frühzeitig in alle Fragen des Datenschutzes ein.
  5. Bei Beendigung des Vertrages widerruft der Kunde die Benennung gegenüber der Aufsichtsbehörde. dpi übergibt die im Rahmen der Tätigkeit erstellte Dokumentation.

§ 31 ki-gestützte leistungen

  1. Soweit dpi den Kunden zum Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz berät oder deren Anbindung an die Systeme des Kunden unterstützt, wird der Kunde Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Betreiberpflichten, insbesondere die Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz nach Art. 4 der Verordnung, obliegen dem Kunden.
  2. dpi übernimmt keine Zusicherung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Diskriminierungsfreiheit der von einem KI-System erzeugten Ergebnisse. Der Kunde prüft die Ergebnisse vor einer Verwendung eigenverantwortlich.
  3. Daten des Kunden werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht zum Training von KI-Modellen verwendet.

dpi Solutions GmbH · Oldenburger Straße 235 · 26180 Rastede · Amtsgericht Oldenburg HRB 213161 · USt-IdNr. DE318995421 · Geschäftsführer: Yannick Weber, Pascal Schmitt

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